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Leitweg-ID: wann Sie sie brauchen – und wann ein „-“ genügt

Die Leitweg-ID ist die Adresse einer Behörde für E-Rechnungen. Sie brauchen sie nur, wenn Sie an die öffentliche Verwaltung fakturieren. Zwischen Unternehmen ist sie nicht nötig.

Kurz gesagt
  • Rechnung an eine Behörde (B2G): Die Leitweg-ID ist Pflicht. Sie bekommen sie vom öffentlichen Auftraggeber.
  • Rechnung an ein Unternehmen (B2B): keine Leitweg-ID nötig. Verlangt Ihr Format das Feld BT-10 (wie die XRechnung), genügt laut BMF ein Platzhalter wie „-“.

Was ist die Leitweg-ID?

Bund, Länder und Kommunen haben sich auf ein einheitliches Adressierungsschema für eingehende E-Rechnungen geeinigt: die Leitweg-ID. Mit ihr wird eine E-Rechnung eindeutig an die richtige Stelle der Verwaltung weitergeleitet. Die technische Grundlage ist die Format-Spezifikation Leitweg-ID der KoSIT (Version 2.0.2 vom 28. Juli 2021).

Wie ist eine Leitweg-ID aufgebaut?

Sie besteht aus drei Teilen, getrennt durch Bindestriche:

TeilLängeBedeutung
Grobadressierungbis zu 12 Stellenz. B. Bund, Land oder Kommune
Feinadressierungbis zu 30 Stellendie konkrete Stelle innerhalb der Verwaltung
Prüfziffer2 StellenKontrolle gegen Tippfehler

Schema: Grobadressierung-Feinadressierung-Prüfziffer. Die konkrete Leitweg-ID kennt nur der Rechnungsempfänger – erfinden Sie keine, sondern fragen Sie danach, am besten schon bei der Bestellung.

Woher bekomme ich die Leitweg-ID?

Vom öffentlichen Auftraggeber, an den Sie die Rechnung stellen – oft steht sie im Auftrag oder in der Bestellung. Die Bundesverwaltung erläutert die Details in ihrer FAQ zur Leitweg-ID.

Und zwischen Unternehmen?

Im B2B-Bereich wird „grundsätzlich keine sogenannte Leitweg-ID benötigt“ (BMF-FAQ, Frage 6). In der Norm EN 16931 kann das Feld BT-10 (Käuferreferenz, „Buyer reference“) einen internen Bezeichner des Kunden enthalten, etwa eine Lieferantennummer. Weil manche Formate – darunter die XRechnung – dieses Feld verpflichtend vorsehen, genügt laut BMF umsatzsteuerlich ein Platzhalter wie „-“. Ob Ihr Kunde dort einen eigenen Bezeichner haben möchte, entscheidet er selbst.

Gilt für Behörden noch etwas anderes?

Ja. Rechnungen an die öffentliche Verwaltung richten sich zusätzlich nach eigenen Vorschriften, beim Bund nach der E-Rechnungsverordnung (seit 27. November 2020). Die Grenzen unterscheiden sich: Nach dem Umsatzsteuergesetz sind Rechnungen über 250 € betroffen, nach der E-Rechnungsverordnung des Bundes ab 1.000 €. Übermittelt wird an den Bund über dessen Rechnungseingangsplattform (BMF-FAQ, Frage 4a).

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